Was ist die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht? 

Einordnung

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht ist ein zentraler Begriff im deutschen Steuerrecht und betrifft natürliche Personen, die entweder über einen Wohnsitz in Deutschland verfügen oder sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten. Liegt eines der beiden Merkmale vor, haben diese Personen ihr gesamtes Welteinkommen in Deutschland zu versteuern. Dabei ist unbeachtlich, ob die Einkünfte in Deutschland oder im Ausland erzielt werden.

Definitionen und gesetzliche Grundlagen

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht ist in § 1 Abs. 1 EStG gesetzlich verankert. Danach sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 

Der Wohnsitz ist in § 8 AO definiert. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist in § 9 AO definiert. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist regelmäßig ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen.

Ob ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, ist nicht immer pauschal zu beantworten. In Zweifelsfällen raten wir Ihnen zu einer Prüfung des Einzelfalls.

Umfang der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen haben ihr gesamtes Welteinkommen in Deutschland zu verteuern, d. h. sämtliche im Inland als auch im Ausland erzielten Einkünfte, sofern diese unter eine der sieben Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 1 EStG fallen. Zu den sieben Einkunftsarten im deutschen Steuerrecht zählen:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  7. Sonstige Einkünfte.

Doppelbesteuerungsabkommen

Um eine Doppelbesteuerung von Auslandseinkünften zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Staaten sog. Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Doppelbesteuerungsabkommen sind bilaterale Verträge und regeln, welcher Staat für welche Einkünfte in einem zwischenstaatlichen Verhältnis ein Besteuerungsrecht wahrnehmen darf. Darüber hinaus regelt ein Doppelbesteuerungsabkommen die Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Mit der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland geht oft (aber nicht immer) auch eine abkommensrechtliche Ansässigkeit in Deutschland einher. Sofern Deutschland in einem bilateralen Verhältnis zu dem anderen Vertragsstaat als Ansässigkeitsstaat gilt, vermeidet Deutschland die Doppelbesteuerung regelmäßig entweder durch Freistellung der ausländischen Einkünfte von der deutschen Besteuerung oder durch Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer. 

Die Vermeidung der Doppelbesteuerung ist stets im Einzelfall zu prüfen.

Bedeutung 

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht stellt sicher, dass Personen mit inländischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt ihr gesamtes Welteinkommen in Deutschland versteuern. Besondere Relevanz besitzt die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht für in Deutschland lebende Personen mit ausländischen Einkünften und für im Ausland lebende Personen, die auch über einen inländischen Wohnsitz verfügen. Die korrekte Erfüllung der Deklarationspflichten ist insbesondere in diesen Fällen zu beachten.

Abzugrenzen ist die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht von der beschränkten Einkommensteuerpflicht.

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